Bekämpfung der Geldwäsche in Zeiten des Covid-19 - neue mazedonische Verordnung mit Gesetzeskraft
Die Regierung der Rep. Nordmazedonien verabschiedete neulig eine Verordnung mit Gesetzeskraft zur Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Ausnahmezustand.
Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Republik Nordmazedonien unter der Nummer 154 vom 10.06.2020 veröffentlicht und wird auch in den 180 Tagen nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes (bis Mitte Dezember 2020) angewendet. In diesem Zeitraum wird die kontinuierliche Aufsicht über die Geschäftsbeziehungen, die Aktualisierung der Daten und Unterlagen der Kunden, der Bevollmächtigten oder der wahren Eigentümer gemäß der Bestimmungen der neuerlassenen Verordnung mit Gesetzeskraft erfolgen; bezüglich aller weiteren Pflichten und Aktivitäten wird das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - ZSPPFT ("Amtsblatt Nr. 120/2018 und 275/2019") angewendet.
Während der 180 Tage nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes, können die juristischen Personen, die einer Pflicht zur Aktualisierung der Unterlagen und Daten unterstehen, diese mit Hilfe von Datenfernzugriffssysteme wie elektronische Kanäle, Kontaktzentren oder mobile Apps erledigen, vorausgesetzt solche technische Betriebsbedingungen zur Verifikation bzw. Authentifizierung bei der juristischen Person vorhanden sind.
Kunden-Authentifizierung ist ein Verfahren, womit die Identität des Kunden anhand von Fernzugriffsystemen bestätigt werden kann. Die Kunden-Authentifizierung erfolgt mit einer Kombination von mindestens zwei von den folgenden drei Komponenten:
1) Kenntnis: Kombination von Zeichnen, die nur der Kunde kennt, wie z.B. die persönliche Bürgernummer (EMBG), Passwort, PIN oder Code;
2) Besitztum: durch ein Gerät, das nur der Kunde besitzt, wie z.B. Zahlungskarte (Eingabe der letzten 4 Ziffer der Karte), Mobiltelefon, einmalige Code die an die Mobiltelefonnummer des Kunden empfangen wird, Schlüssel (Token), digitales Zertifikat und elektronische Karte; und
3) Eigentum: durch eine der persönlichen biometrischen und physischen Eigenschaften des Kunden wie Fingerabdruck, Iris-Erfassung, Sprach-, Gesichts-, Handfläche Erkennung.
Das Verfahren zur Aktualisierung der Unterlagen und der Daten des Kunden wird nicht im Sinne des Artikels 35 des Gesetzes als Verfahren mit Kunden, die physisch nicht anwesend sind, interpretiert.
Bei allen Fragen rund um das mazedonische Geldwäschegesetz und die aktuell gültige Verordnung mit Gesetzeskraft helfen wir Ihnen oder Ihren Mitarbeitern gerne weiter.