Arbeitserlaubnis für Ausländer
Entsendungen nach Nordmazedonien und Arbeitserlaubnisse für Ausländer
Wir sind gern Ihr Repräsentant gegenüber der mazedonischen Verwaltung und erledigen die Formalitäten.
Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse für Ausländer - mit uns Zeit sparen
Bei Einsätzen, die bis zu 60 Tagen dauern, geht man in Nordmazedonien von der Ausübung einer kurzfristigen Tätigkeit aus, die für Ausländer lediglich den Besitz einer Anmeldung der Arbeit notwendig machen. Voraussetzung für die Legalisierung der kurzfristigen Entsendung ist Vorlage u.a. von folgenden Unterlagen: Kaufvertrag, Einfuhrzollerklärung, Terminplan. Für ausländische Mitarbeiter müssen die Anmeldungen von der mazedonischen Arbeitsagentur (AVRSM) im Vorfeld der Einreise beglaubigt werden.
Bei Aufenthalten, die länger als 90 Tage dauern, geht man in Nordmazedonien von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, die für Ausländer den Besitz eines Arbeits- und Aufenthaltsvisums notwendig machen. Voraussetzung für die Legalisierung der Entsendung von deutschem Personal zur Abwicklung von Projekten in Nordmazedonien ist die Gründung einer Niederlassung des deutschen Unternehmens in Nordmazedonien. Für ausländische Arbeitnehmer werden Arbeitserlaubnisse von der mazedonischen Arbeitsagentur (AVRSM) über das mazedonische Ministerium für Inneres (MVR) ausgestellt.
Schneller mit der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Nordmazedonien
Durch die Kooperation mit der Arbeitsagentur (AVRSM) und mit dem mazedonischen Ministerium für Inneres (MVR) können wir das Legalisierungsverfahren für ausländische Mitarbeiter professionell und in kürzer Zeit anbieten.
Unsere Dienstleistungen
- Wir bieten Ihnen ein komplettes Dienstleistungspaket an:
- Registrierung einer Niederlassung
- Registrierung beim Arbeitsamt
- Beantragung eines Arbeitsvisums
- Anfertigung eines Arbeitsvertrags/Entsendungsvertrags
- Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung
Sanktionen
- Sanktionen für Unternehmen und Personal, die in Nordmazedonien ohne Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit ausüben oder sich ohne Visum länger als 90 Tage aufhalten, können den Arbeitgeber (juristische Person), den zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens, sowie den ausländischen Staatsbürger betreffen.
Die Geldbußen betragen:
- für den Arbeitgeber zwischen 1.200 bis 5.000 €
- für den zuständigen Mitarbeiter 800 bis 1.200 €
- für den ausländischen Arbeitnehmer zwischen 300 bis 800 €